Die Branche bestreitet natürlich ein systematisches Vorgehen. "Das ist nur eine Behauptung", sagt ein Sprecher des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Anwälte, die der Assekuranz nahestehen, verweisen darauf, dass das Rechtssystem den jederzeitigen Rückzug aus einem Prozess vorsieht. "Eine Revision zurückzunehmen ist das Recht der Versicherer", sagt Theo Langheid, Anwalt in der Kölner Kanzlei Bach, Langheid & Dallmayr.
Er ist strikt dagegen, dass Bundesrichter ihre Rechtsauffassung auch ohne Urteil bekannt geben. "Damit werden verfassungsmäßige Prozessrechte negiert." Zudem würde eine Veröffentlichung das Beratungsgeheimnis verletzen. "Wir haben bestimmte Spielregeln", sagt er. "Es ist gang und gäbe, dass man Konsequenzen zieht, wenn etwas absehbar ist." Die BGH-Richter würden sich zudem der Gefahr aussetzen, als befangen abgelehnt zu werden, wenn sie ihre Meinung kundtun und danach mit einem ähnlichen Fall konfrontiert würden. Auch könnte die Branche den Rechtsweg einfach einen Schritt früher beenden und sich so die Meinung der höchsten Richter ersparen.
Und in den unteren Instanzen verlieren Kunden und Verbraucherschützer oft, weiß Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Düsseldorf. Er sieht dafür einen einfachen Grund. Da sich Richter unterer Instanzen im komplexen Versicherungsrecht oft nicht so auskennen, "orientieren sie sich an den wissenschaftlichen Veröffentlichungen". Und die wissenschaftliche Literatur sei von den Versicherern geprägt. Die Fachbeiträge, so auch Verbraucherschützerin Becker-Eiselen, "stammen zum großen Teil aus großen Kanzleien, die für Versicherer tätig sind".
Der BGH selbst will sich nicht zu der Forderung äußern, seine Rechtsmeinung auch ohne Urteil zu veröffentlichen. Zu aktuellen rechtspolitischen Diskussionen gebe er grundsätzlich keine Interviews, hieß es nur. Dass er sich das Recht dazu aber grundsätzlich nehmen kann, hat Richterin Kessal-Wulf mit ihrem Aufsatz faktisch bereits kundgetan.