Achtung Anleger: Wer 2011 angefallene Verluste steuerlich geltend machen will, muss jetzt loslegen. Das Finanzamt wartet nicht. von Robert Kracht
Für Anleger steht mit dem 15. Dezember ein wichtiger Stichtag an. Spätestens bis dahin müssen sie bei ihrer Bank eine Bescheinigung über die in diesem Jahr angefallenen Verluste anfordern, sofern sie noch über Depots bei anderen Banken verfügen und die Gewinne dort mit den Verlusten ausgleichen wollen. Denn die Verrechnung funktioniert nur über die Steuererklärung beim Finanzamt, und dafür brauchen Anleger die Verlustbescheinigung, die die Banken zum Jahresende ausstellen.
Der Antrag bringt jedoch nicht immer Vorteile. Der Abschluss von Lebensversicherungs-, Riester- und Rürup-Police bis spätestens Silvester rettet einige Privilegien für die Altersvorsorge. Die FTD sagt, wann es sich lohnt, in den kommenden Tagen aufs Tempo zu drücken.
Die in diesem Jahr entstandenen Verluste mit Wertpapieren - seien es Aktien, Optionsscheine oder Anleihen - berücksichtigen die Banken zunächst einmal automatisch. Dazu führen sie zwei verschiedene Verrechnungstöpfe: einen für allgemeine negative Kapitaleinkünfte und einen für Verluste mit ab 2009 erworbenen Aktien. Diese Trennung ist notwendig, weil das Aktienminus nur mit gleichartigen Gewinnen ausgeglichen werden darf, nicht aber mit Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Wertpapierarten.
Sofern die positiven Einnahmen 2011 nicht ausreichen, um die Verlusttöpfe zu leeren, überträgt die Bank zum Jahresende das verbleibende Minus aus beiden Töpfen automatisch in das Folgejahr. Die dann anfallenden Gewinne bleiben so lange steuerfrei, bis das Minuspolster aufgezehrt ist. Die Übertragung der Verluste kann jedoch ungünstig sein, wenn Anleger noch positive Einnahmen bei anderen Banken haben, für die sie bereits Abgeltungsteuer bezahlt hatten.
Um Plus und Minus auszugleichen und dadurch eine Steuererstattung zu erhalten, muss der Sparer sein Finanzamt in Anspruch nehmen. Hierfür braucht er zwingend die Verlustbescheinigung.
Wer die Verluste dazu benutzen will, positive Kapitaleinnahmen bei anderen Banken, Versicherungserlöse oder Erträge aus Auslandskonten auszugleichen, muss bis spätestens 15. Dezember bei seiner Bank eine Bescheinigung darüber beantragen. Einen verspäteten Antrag darf das Institut nicht berücksichtigen, dann wandert das Minus ins Folgejahr. Bei fristgerechtem Abruf schließt die Bank den Verlustverrechnungstopf zum Jahresende und beginnt 2012 wieder bei null.
Nur wer alle Depots und Konten bei einer Bank führt, braucht nichts zu veranlassen, weil er kein positives Verrechnungspotenzial von anderen Instituten hat. Diese Anforderung der roten Zahlen ist aber nicht generell klug, da es keinen Weg zurück gibt und Aktienverluste die übrigen positiven Kapitaleinkünfte nicht mindern. Fällt die Entscheidung jedoch nur einen Tag zu spät, geht Steuerminderungspotenzial für 2011 verloren.
Es gibt aber zwei Ausnahmen von der Regel. Versicherungsunternehmen bescheinigen angefallene Verluste - etwa bei einer vorzeitigen Kündigung - auch ohne Antrag. Das liegt daran, dass dort keine positiven Erträge mehr anfallen können. Stirbt ein Anleger, stellt die Bank automatisch eine Verlustbescheinigung aus. Das gilt auch für Gemeinschaftskonten von Ehepaaren. Konnte eine Bank Quellensteuer auf Auslandsdividenden nicht komplett verrechnen, bescheinigt sie den Kunden das Restminus. Das darf sie nämlich nicht mit ins neue Jahr nehmen.
Einen besonderen Vordruck braucht es nicht, viele Banken akzeptieren Onlineanträge. Der Abruf kann entweder für beide Töpfe erfolgen oder separat nur für die Aktienverluste oder die sonstigen negativen Kapitaleinnahmen.
Anleger sollten sich den Schritt gut überlegen. Gleichen nämlich die noch vorhandenen Gewinne auf anderen Konten die abgerufenen Minusbeträge nicht vollständig aus, verbleibt das übrige Verrechnungspotenzial beim Finanzamt. Verloren geht zwar nichts, weil der Fiskus das unverbrauchte Minus für die Folgejahre konserviert. Anleger haben aber mitunter einen Liquiditätsnachteil.
So behält ihre Bank für 2012 anfallende Gewinne Abgeltungsteuer ein, obwohl noch verrechenbare Verluste beim Fiskus vorliegen. Anleger sollten daher genau prüfen, ob sie ihre Töpfe abrufen. Für Teilbeträge ist das jedenfalls nicht möglich.
Da sich beide Verlusttöpfe getrennt verwalten lassen, sollten Anleger vor Mitte Dezember zunächst einmal überschlagen, welche Gewinne mit nach 2008 gekauften Aktien und sonstigen Kapitaleinnahmen bei anderen Banken angefallen sind.
Liegen etwa hohe Zinsen und Dividenden vor, aber keine Aktienerträge, sollte nur für den allgemeinen Topf der Antrag für eine Verlustbescheinigung gestellt werden. Genau umgekehrt agieren Aktionäre, die außer Aktiengewinnen keine Einnahmen bei anderen Depots erzielt haben.
Fällt jedoch die Summe der positiven Erträge bei anderen Banken gering aus, wäre es unsinnig, hohe Verluste abzufordern. Die schlummern dann möglicherweise ungenutzt über Jahrzehnte beim Finanzamt.
Bis Ende 2010 entstandene, aber noch nicht ausgeglichene Spekulationsverluste lassen sich ebenfalls mit Gewinnen verrechnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Da Banken das Minus aber nicht automatisch berücksichtigen, gelingt der Ausgleich nur über die Steuererklärung. Anleger sollten vorrangig ihre Altverluste abbauen. Andernfalls droht das Verrechnungspotenzial zu verpuffen, da der Ende 2013 verbleibende Betrag nur noch mit Spekulationsgewinnen - etwa aus Immobilien - ausgeglichen werden darf. Anleger sollten Gewinne daher erst zum Abbau der Altverluste verwenden, ehe sie die übrigen Verlusttöpfe antasten.
Wer noch bis zum 31. Dezember eine Vertragsunterschrift leistet, um sein Auskommen im Rentenalter abzusichern, oder von seinem Chef die Zusage für eine betriebliche Altersvorsorge erhält, sichert sich dauerhaft Steuervorteile oder eine um 24 Monate verkürzte Wartezeit.
Bei Riester- und Rürup-Renten, Lebensversicherungen und betrieblichen Direktversicherungen sowie Pensionskassen und Pensionsfonds steigt das Mindestrentenalter auf 62 Jahre, sofern der Vertrag erst im kommenden Jahr abgeschlossen wird. Bei einer rechtzeitigen Unterschrift bleibt es dauerhaft beim Renteneintritt zum 60. Geburtstag, und das spart Zeit bis zur ersten Auszahlung. Bei Lebensversicherungen gibt es zusätzlich die halbierte Besteuerung der Kapitaleinnahmen bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren.
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