Portfolio:Anlageberatung wird verbraucherfreundlicher
Banken müssen Beratungsgespräche schriftlich festhalten. Das soll zu weniger Fehlern führen. FTD.de beantwortet die wichtigsten Fragen. von Brigitte Watermann
Seit Jahresbeginn sind alle Kreditinstitute in Deutschland verpflichtet, über Anlageberatungsgespräche mit Privatkunden ein Protokoll zu erstellen und es ihnen auszuhändigen. FTD.de beantwortet die wichtigsten Fragen.
Mit dem Protokoll will die Bundesregierung die Qualität in der Finanzberatung verbessern. Eine Studie im Auftrag des Bundesverbraucherministeriums hatte ergeben, dass Privatanleger jährlich 20 bis 30 Mrd. Euro wegen falscher Empfehlungen verlieren. Vor Gericht hatten sie es bislang schwer, den Banken Fehler nachzuweisen, im Zweifel stand Aussage gegen Aussage. Zwar erstellten die Banken schon zuvor Beratungsprotokolle, sie dienten ihnen aber lediglich zur Absicherung gegenüber der Finanzaufsicht BaFin. Im Streit mit Kunden mussten sie die Dokumente nicht herausgeben.
Ein einheitliches Formular gibt es nicht. Bankenverbände und Finanzaufsicht BaFin konnten sich nicht darauf einigen. Der Gesetzgeber schreibt jedoch Mindestanforderungen vor, die ein Dokument erfüllen muss. So werden unter anderem der Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die finanzielle Situation des Kunden, seine Anlageziele und die Empfehlungen der Bank inklusive der Begründung festgehalten. So soll noch im Nachhinein feststellbar sein, ob die Tipps der Bank den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Eine Kopie des Protokolls wird dem Kunden in aller Regel noch vor Abschluss des Wertpapiergeschäfts ausgehändigt, Ausnahmen greifen bei telefonischer Anlageberatung.
Bei der telefonische Anlageberatung erhalten Kunden im Anschluss an das Gespräch das Protokoll per Post zugeschickt. Möchten sie jedoch sofort Wertpapiere kaufen, räumt der Gesetzgeber ein Rücktrittsrecht ein. Es greift aber nur für den Fall, dass das Beratungsprotokoll unvollständig oder fehlerhaft ist; der Hinweis auf das Rücktrittsrecht muss auf dem Papier vermerkt sein. Anleger können dann innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls vom Wertpapierkauf zurücktreten. Die Beweislast trägt im Streitfall die Bank. Da nicht jedes Institut das Risiko eingehen wird, dass Kunden nach Kursverlusten wieder vom Wertpapierkauf zurücktreten, ist damit zu rechnen, dass die Orders oft erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist ausgeführt werden. Jedes Institut entscheidet selbst, wie es verfährt. Einige Banken haben bereits angekündigt, zu ihrer Absicherung die Gespräche aufzuzeichnen.
Ausgenommen von der Protokollpflicht sind Beratungen für Produkte, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen. Dazu gehören etwa Tages- und Festgeldanlagen. Professionelle Kunden erhalten ohnehin kein Protokoll, ebenso Privatkunden, die ihren Banken ein Mandat zur Vermögensverwaltung gegeben haben. Es erlaubt den Banken, selbstständig Entscheidungen zu treffen. Auch bei telefonischen Aufträgen des Kunden oder Orders über das Internet ohne vorherige Beratung entfällt die Protokollpflicht, und damit auch das Rücktrittsrecht.
Kunden sollten das Beratungsprotokoll nach Erhalt sofort kritisch prüfen und gut aufbewahren. Denn kommt es später zum Streit mit der Bank über die Empfehlung, dient es als wichtiger Beweis in dem Fall. Ist der Inhalt des Beratungsgesprächs nicht richtig wiedergegeben, sollte man den Berater umgehend bitten, die Unterlagen zu berichtigen. Kunden sollten vor allem genau darauf achten, ob die wichtigsten Punkte des Gesprächs auch festgehalten wurden - insbesondere die von ihnen angegebene Risikobereitschaft. Schadensersatzansprüche bei Wertpapiergeschäften verjähren seit Anfang August 2009 innerhalb von drei Jahren, nachdem der Kunde die Falschberatung bemerkt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Kauf der Wertpapiere. So lange empfiehlt es sich, das Protokoll aufzubewahren.
Trotz des Beratungsprotokolls sollten Anleger sich vor einem Treffen mit ihrem Berater intensiv vorbereiten. Vor allem sollten sie sich Gedanken machen über ihre eigenen Ziele und Bedürfnisse, ihren Anlagehorizont und ganz besonders über die Risiken, die sie bei der Geldanlage eingehen möchten. Hilfestellung leisten etwa Musterprotokolle und Checklisten, die von den Verbraucherzentralen im Internet angeboten werden.
Zu einer Umkehr der Beweislast, wie von vielen Verbraucherschützern gefordert, hat sich der Gesetzgeber nicht durchgerungen. Daher muss im Streitfall weiterhin der Anleger belegen, dass er falsch beraten wurde. Wichtigstes Beweismittel ist nun das Protokoll. Eine Pflicht, dass Anleger es unterschreiben, enthält das Gesetz nicht. Kunden sollten das tunlichst vermeiden, selbst wenn die Bank darum bittet, den Erhalt zu quittieren.
Verbraucherschützer sehen das mit Argwohn: Die Unterschrift diene nicht dem Schutz des Anlegers, sondern der Absicherung der Bank, befürchtet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zwar ist in Streitfällen das Protokoll nicht das einzige Beweismittel. Offenkundige Beratungsfehler - etwa der Verkauf einer riskanten Aktie an einen 70-jährigen Rentner - lassen sich vor Gericht beanstanden. Meist bedeutet die Unterschrift jedoch auch den Verzicht auf künftige Rechtsmittel. Anlegeranwälte raten deshalb auch dazu, einen Zeugen, möglichst keinen Familienangehörigen, zu dem Gespräch mitzunehmen.
Zur besseren Aufklärung der Anleger will der Bundesverband deutscher Banken (BdB) künftig ein Informationsblatt erstellen, das Merkmale wie Risiken, Chancen und Kosten enthält. Er kommt damit einer Forderung von Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner nach, die gedroht hatte, dieses Papier auch gegen den Willen der Branche durchzusetzen. Mehrere Banken prüfen derzeit eine Kennzeichnung ihrer Produkte.
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