Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Erbschaftsteuer auch nach den verschiedenen Reformen für verfassungswidrig. Das ergibt sich aus dem Beschluss des höchsten deutschen Steuergerichts vom Mittwoch. Die Richter legen den Fall jetzt dem Bundesverfassungsgericht vor. Nur Karlsruhe kann letztlich entscheiden, ob die Steuer in ihrer jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt.
Der BFH stößt sich vor allem an der starken Begünstigung von Betriebsvermögen. Diese Privilegierung verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, schreiben die Münchner Richter in ihrem Beschluss (Az.: II R 9/11). Dass die Erben von Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wenig oder gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen müssten, sei eine "Überprivilegierung", die auch nicht ausreichend durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei, so der Finanzhof.
Es könne nicht allgemein unterstellt werden, dass die Zahlung der Erbschaftsteuer die Fortführung des Betriebes gefährde. Es gehe "weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus", Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erbes und die Leistungsfähigkeit des Erben freizustellen - und zwar auch dann, wenn der Erbe genug liquide Mittel habe, um die Steuer zahlen zu können. Zudem gebe es ja auch die Möglichkeit, die Steuer zu stunden.
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Auch die Begründung des Gesetzgebers, durch die Verschonung von der Erbschaftsteuer würden Arbeitsplätze erhalten, ist für die Richter "nicht tragfähig". Weit mehr als 90 Prozent aller Betriebe hätten nicht mehr als 20 Beschäftigte. Durch eine Sonderregel für Kleinbetriebe müssten sie nach dem Übergang des Unternehmens nicht einmal die Jobs erhalten und würden trotzdem von der Steuer verschont. Und auch größere Betriebe könnten die sogenannte Arbeitsplatzklausel leicht umgehen. Das Gesetz lasse viele Gestaltungsmöglichkeiten zu. So laufe die Anforderung, dass die Betriebserben einige Jahre die Lohnsumme und die Zahl der Beschäftigten zum Großteil erhalten müssen, um die Steuerverschonung zu erhalten, ins Leere.
Außerdem bemängeln die Richter, dass es zu leicht sei, Privatvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren.
Im Ergebnis sei es die Regel und nicht die Ausnahme, dass Betriebserben keine Steuer zahlen. Es komme bei der Erbschaftsteuer insgesamt zu einer "verfassungswidrigen Fehlbesteuerung" derjenigen, die keine Vergünstigungen nutzen könnten. Diese Steuerzahler würden in ihrem Recht auf eine gleichmäßige Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt.