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Merken   Drucken   09.12.2009, 08:11 Schriftgröße: AAA

Abgeltung im Alltag: Wie der Fiskus die Abgeltungsteuer verschärft

Dossier In einigen Wochen will das Bundesfinanzministerium seinen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer veröffentlichen, um noch strittige Punkte zu klären. Schon jetzt ist klar: Anleger mit Discountzertifikaten und Aktienderivaten werden schlechter gestellt. von Robert Kracht
Nach einem der FTD vorliegenden internen Arbeitspapier, das die Grundlage für den offiziellen Erlass darstellt, sind noch einige Verschärfungen zu erwarten. Diese betreffen vor allem Zertifikate und Rohstoffanlagen.
Nachträgliche Einschränkungen bei der Abgeltungssteuer   Nachträgliche Einschränkungen bei der Abgeltungssteuer
Entgegen den bisherigen Verlautbarungen wird diese Derivategattung im Verlustfall künftig schlechter gestellt. Erhält der Anleger bei Fälligkeit die unter den Schwellenwert gefallenen Aktien anstelle des Nennwerts gutgeschrieben, kann er das Minus nicht mehr mit Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verrechnen. Der Kaufpreis für das Zertifikat wird lediglich als Anschaffungskosten für die Aktien umdefiniert. Der Umtauschverlust zählt erst, wenn der Sparer anschließend die Aktien verkauft. Das Minus darf er aber nur nutzen, um Aktiengewinne auszugleichen. Damit verlieren die Discounter ihren Steuervorteil gegenüber Aktienanleihen. Bei diesen Hochzinspapieren wurde diese ungünstige Regelung bereits zuvor angewendet. Als Ausweg bleibt nur, beide Arten von Derivaten noch kurz vor Laufzeitende mit Verlust zu verkaufen, bevor es zur Lieferung der Aktien kommt. Solche Verluste lassen sich mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnen.
Verluste mit nach 2008 erworbenen Aktien lassen sich nur noch mit Aktiengewinnen verrechnen. Eine Ausnahme galt bisher für sogenannte American Depositary Receipts (ADRs). Das sind Derivate, die von US-Banken ausgegeben werden, meist auf Aktien von Unternehmen aus Schwellenländern, die nicht an westlichen Börsen gelistet sind. Nunmehr hat das BMF seine Meinung geändert. Nach dem internen Erlass dürfen ADRs künftig ebenfalls keine Zinsen und Dividenden, sondern nur Aktiengewinne mindern. Aufgrund der plötzlichen Regeländerung dürfen Banken für 2009 aber noch eine Verrechnung mit den übrigen Einnahmen vornehmen. Aus Steuersicht ist es künftig sinnvoller, auf Aktienfonds oder echte Aktienzertifikate zu setzen. Hier lassen sich Verluste ohne Einschränkung mit Zinsen, Dividenden, Versicherungserträgen und Gewinnen aus anderen Wertpapieren verrechnen.
Steuer ohne Gewinn
Zinsertrag 2000 Euro
25 % Abgeltungsteuer 500 Euro
Umtauschverlust 3000 Euro
steuerlich nutzbar 0 Euro
Verkaufsverlust Aktien 2000 Euro
davon mit Zinsen verrechenbar 0 Euro
   
Quelle: eigene Berechnung
 
Die bereits im Sommer durchgesickerte Verschärfung des Steuerrechts für bestimmte Rohstoffanlagen kommt. Bieten Anleihen oder Zertifikate einen Lieferanspruch auf Gold oder andere Rohstoffe, werden sie vom Fiskus künftig wie herkömmliche Wertpapiere behandelt. Damit sind Gewinne unabhängig von der Haltefrist steuerpflichtig. Bislang gingen Emittenten davon aus, dass es sich nur um ein sonstiges Wirtschaftsgut handelt, das den Regeln für Spekulationsgeschäfte unterliegt. Damit wäre der Gewinn nach einem Jahr steuerfrei. Dem ist nicht so. Wer etwa physisch hinterlegte Goldanleihen wie Xetra-Gold erwirbt, zahlt Steuern, Besitzer von Goldbarren hingegen nicht. Immerhin gilt der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Titel, die noch nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Die geänderte steuerliche Einstufung hat aber zumindest einen Vorteil: Verluste lassen sich mit Zinsen oder Dividenden verrechnen, was bei einem privaten Spekulationsgeschäft ausgeschlossen ist.
Zahlen Banken wegen fehlerhafter Finanzberatung Anlegern eine Vergütung für Verluste oder entgangene Gewinne, unterliegt die Abfindung der Abgeltungsteuer - egal, ob die Entschädigung auf freiwilliger Basis erfolgt oder aufgrund eines Urteils. Anleger verlieren in dem Fall also immer. Die gleiche Regelung gilt bei der Erstattung von Bestandsprovisionen, die eine Bank in der Regel von der Fondsgesellschaft erhält. Reicht sie die Provision ganz oder teilweise an Kunden weiter, stellt dies eine steuerpflichtige Einnahme dar. Der Fiskus behandelt die Zahlung als Rückfluss früherer Aufwendungen, die sich vormals mindernd auf die steuerpflichtigen Erträge ausgewirkt haben.
Wenigstens eine Erleichterung hält der Fiskus für Bausparer parat: Werden Verträge mit Auffüllkrediten oder Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt, sind die Bausparzinsen steuerfrei. Die neue Billigkeitsmaßnahme gilt, wenn die Kredite für eine selbst genutzte Immobilie verwendet werden sollen. Dennoch behält die Bausparkasse zunächst Steuern ein, weil sie den späteren Verwendungszweck nicht immer eindeutig erkennen kann. Sparer können sich die Steuer aber beim Finanzamt zurückholen.
  • Aus der FTD vom 09.12.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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