Auch die besten Juristen können in diesem Verfahren schon mal den Überblick verlieren. Ausgerechnet zu Beginn seiner Urteilsbegründung gerät Andreas Voßkuhle ins Straucheln. "Die Anträge der Gegner sind überwiegend begründet", verliest der Präsident des Bundesverfassungsgerichts. "Unbegründet", wirft jemand von rechts sofort ein, Voßkuhle korrigiert sich: "Unbegründet." Er muss selbst kurz lachen, dann sagt er: "Sie sehen, es war eine intensive Diskussion." Es folgt kurze allgemeine Heiterkeit in der ansonsten ziemlich ernsten und trockenen Veranstaltung.
Anders als von vielen Bürgern erhofft und von den meisten Politikern befürchtet, hat das Gericht kein Grundsatzurteil über die verfassungsrechtlichen Grenzen der europäischen Integration gefällt. Im Gegenteil: Das Votum zum dauerhaften Euro-Rettungsfonds ESM fällt überraschend bescheiden aus. Die FTD erklärt die wichtigsten Aussagen des Urteils.
An zwei Stellen fordern die Richter eine zusätzliche völkerrechtliche Sicherung. Zum einen soll der Gesetzgeber klarstellen, dass alle möglichen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands gegenüber dem ESM die Grenze von 190.024.800.000 Euro keinesfalls übersteigt. Zum anderen sollen Konflikte zwischen der Verschwiegenheitspflicht der ESM-Mitarbeiter und den Kontrollrechten des Parlaments beseitigt werden.
Nach Ansicht der Bundesregierung lässt sich diese Vorgabe ohne Vertragsänderungen oder Nachverhandlungen lösen. Deutschland müsste dazu mit den Ratifizierungsurkunden eine Erklärung hinterlegen, in der sie klarstellt, dass sie dem ESM nur unter den Bedingungen der Karlsruher Richter beitritt. Nach der Wiener Konvention über das Recht der Verträge ist eine solche Erklärung gültig, wenn die anderen Vertragsstaaten nicht widersprechen.
Darüber hinaus enthält das Urteil keine weiteren Vorgaben. Vielmehr weist das Gericht die meisten Einwände der Kläger als unbegründet ab.
So scheiterten die ESM-Gegner mit ihrer Forderung, das Gericht möge Bundespräsident Joachim Gauck die Unterschrift unter die ESM- und Fiskalpaktgesetze per einstweiliger Anordnung untersagen. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anträge auch im Hauptverfahren "überwiegend ohne Erfolg bleiben" würden, heißt es zur Begründung. Angesichts des drohenden wirtschaftlichen Schadens für Deutschland und die Euro-Zone sei eine weitere Verzögerung des Ratifizierungsprozesses nicht mehr zu rechtfertigen.
Das Standardargument der Kritiker, die immer neuen milliardenschweren Hilfsprogramme der Rettungsfonds höhlten das Haushaltsrecht und damit die oberste Kompetenz des Bundestags aus, ließen die Richter nicht gelten. Selbst wenn Deutschland für die Stabilisierung der Euro-Zone viel Geld aufwende und der ebenfalls angegriffene Fiskalpakt Brüssel auch gegenüber Berlin schärfere Kontrollrechte einräume, folge daraus keine Beschränkung des deutschen Gesetzgebers. Über Einnahmen und Ausgaben könne das Parlament auch unter den neuen Regimen frei entscheiden. Stärkere internationale Absprachen in der Haushaltspolitik verstießen nicht per se gegen das Grundgesetz. Zudem gebe es für das Gericht keine definierbare Haftungsgrenze, ab der der deutsche Gesetzgeber objektiv handlungsunfähig werde, so die Richter.
Bei der Einschätzung, ob die Finanzen des Bundes noch dauerhaft tragfähig seien, verfügten Bundesregierung und Parlament sogar über einen "weiten Einschätzungsspielraum". Das Verfassungsgericht habe sich hier zurückzuhalten. Ausdrücklich loben die Richter, dass die Bundestagsabgeordneten jedem neuen ESM-Programm und jeder neuen Zahlungsverpflichtung Deutschlands zustimmen müssen.
Auch die Befürchtung der Kläger, mit der Einrichtung des ESM und der Unterzeichnung des Fiskalpakts werde sich Deutschland ewig binden, überzeugte die Richter nicht. Zum einen stelle die maximale Haftung von gut 190 Mrd. Euro eine Existenzgrenze für den ESM dar - zumindest solange die Parlamentarier nicht eine Aufstockung des ESM genehmigen. Zum anderen könnten internationale Verträge aufgelöst werden - einseitig zumindest dann, wenn die Grundlagen des Vertrags wegfallen.
Mehrere Fragen sparte sich das Gericht für das Hauptverfahren auf. Vor allem wollen die Richter die Rolle der Europäischen Zentralbank (EZB) näher prüfen. Auffällig oft betonen sie im Urteil, das Verbot der monetären Staatsfinanzierung und damit der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB sei eine grundlegende Voraussetzung für den Beitritt Deutschlands zur Währungsunion gewesen. Zudem wollen die Richter die Folgen einiger spezieller ESM-Regelungen intensiver prüfen.