Wertpapier

Nach der zivilrechtlichen Definition eine Urkunde, die bestimmte Rechte, wie etwa die Miteigentümerschaft an einem Unternehmen, verbrieft. Ohne die Urkunde können die Rechte aus der Urkunde i. d. R. nicht geltend gemacht werden. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) muss allerdings über die verschiedenen Wertpapierarten nicht zwingend eine Urkunde ausgestellt sein, sie müssen lediglich standardisiert, übertragbar und handelbar sein. Diese Definition wird den Erfordernissen des Massengeschäfts des Kapitalmarkts gerecht.

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