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Merken   Drucken   16.05.2012, 12:20 Schriftgröße: AAA

Telekom-Prozess: Die T-Aktie muss nach Karlsruhe

War der Börsenverkaufsprospekt der Telekom aus dem Jahr 2000 fehlerhaft? Obwohl viele Privatanleger eine Menge Geld verloren, bügelt das Oberlandesgericht Frankfurt ihre Klage ab. Die Kleinanleger gehen jetzt nach Karlsruhe.
© Bild: 2012 DPA-Bildfunk/ Oliver Berg
War der Börsenverkaufsprospekt der Telekom aus dem Jahr 2000 fehlerhaft? Obwohl viele Privatanleger eine Menge Geld verloren, bügelt das Oberlandesgericht Frankfurt ihre Klage ab. Die Kleinanleger gehen jetzt nach Karlsruhe.

Der Streit um Kursverluste bei der Deutschen Telekom  geht vor den Bundesgerichtshof. Nachdem die Kleinanleger im Frankfurter Anlegerschutzprozess um den dritten Börsengang des ehemaligen Staatsunternehmens am Mittwoch in einem Musterprozess unterlagen, kündigte Anwalt Andreas Tilp umgehend den Gang nach Karlsruhe an.

Erster Börsengang: Der damalige Telekom-Chef Ron Sommer im ...   Erster Börsengang: Der damalige Telekom-Chef Ron Sommer im November 1996 beim Start der T-Aktie

"In diesen Minuten wird die Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht", sagte Tilp unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses. Er gehe davon aus, dass der BGH die "falsche Entscheidung" des OLG aufheben werde. Der Jurist vertritt in diesem Verfahren den Musterkläger, denn nach deutschem Recht sind Sammelklagen wie in den USA nicht möglich.

Insgesamt fordern gut 17.000 Kleinanleger von der Telekom zusammen 80 Mio. Euro Schadenersatz, da sie aufgrund falscher Informationen die T-Aktie gekauft und dann Kursverluste erlitten hätten. In Frankfurt wurde exemplarisch über den Fall eines schwäbischen Pensionärs verhandelt, der 1,2 Mio. Euro fordert. Er hatte im Jahr 2000 einen Teil seiner Ersparnisse in die vermeintliche Volksaktie gesteckt, die bei den Börsengängen mit viel Prominenz beworben worden war.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in dem Musterprozess, der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 habe keine Fehler enthalten. Die Anleger könnten daher keinen Schadensersatz geltend machen. Die juristischen Auseinandersetzungen um die T-Aktie laufen schon seit elf Jahren. Der größte Anlegerprozess hatte vor vier Jahren beim Oberlandesgericht begonnen. Die ersten Klagen stammen aber schon aus dem Jahr 2001.

Absturz nach dem dritten Börsengang

Viele Käufer der T-Aktie erlitten massive Kursverluste. 1996 startete das Papier zum Einführungspreis von 14,57 Euro. Ein mehr als solides Papier, bombensicher "wie eine vererbbare Zusatzrente", tönte der damalige Vorstandschef Ron Sommer, Schauspieler Manfred Krug sekundierte in den Werbespots.

Von der Euphorie des Neuen Marktes emporgetragen, schwebte die T-Aktie bis auf 104 Euro. Kurz vor dem dritten Börsengang 2000 krachte sie auf 60 Euro runter. "Wer jetzt einsteigt, kann sich auf ein fantastisches Potenzial freuen", warb Sommer. Die dritte Emission war 3,5-Fach überzeichnet. Die Papiere wurden zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privatanleger ausgegeben. Heute sind sie 8,80 Euro wert. Bund und KfW halten gemeinsam immer noch 32 Prozent der Aktien an dem ehemaligen Staatsunternehmen.

Die Streitpunkte

Der Krach hatte sich unter anderem an der Bewertung von Immobilien des Unternehmens und an dem Erwerb des US-Mobilfunkers Voicestream entzündet.

Als aus dem Staatskonzern 1995 eine Aktiengesellschaft wurde, musste man auch seine Immobilien bewerten – etwa Büros, Funkmasten oder Telefonzellen. Zunächst wurde dieser vergleichweise großzügig beziffert.

Erst 2001 – also nach dem dritten Börsengang – wurden die Werte korrigiert. Damit war das Unternehmen plötzlich 2 Mrd. Euro weniger wert, als im Prospekt stand. Die Frankfurter Richter befanden jedoch, es habe der damaligen Gesetzeslage entsprochen, die Immobilien nicht einzeln, sondern zusammengefasst in größeren Einheiten zu bewerten.

Die Richter hatten schon vor ihrer Entscheidung durchblicken lassen, dass sie diese Bewertung durchgehen lassen würden – nach dem Motto: Die Anleger hätten eben nicht auf Werbespots mit Manfred Krug vertrauen dürfen, sondern fachkundigen Rat einholen müssen.

Ähnlich ist die Lage bei Voicestream: Kurz nach dem dritten Börsengang hatte die Telekom den US-Mobilfunker zu einem als utopisch kritisierten Preis übernommen. Danach hatte der Bonner Konzern 71 Mrd. Euro Schulden – und der Aktienkurs einen weiteren Grund zum Sinken.

Die Kläger sind der Ansicht, die Übernahmeverhandlungen seien schon vor dem Börsengang gelaufen, hätten also prospektiert werden müssen. Aber auch hier folgten die Richter der Argumentation der T-Aktionäre nicht: Der Erwerb des US-Unternehmens sei zum Zeitpunkt des dritten Börsenprospekts alles andere als sicher gewesen, und die Gespräche seien auch nicht so weit vorangeschritten gewesen, als dass man sie ins Prospekt hätte schreiben müssen.

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